Bereits durch die Regierungskoalition 2013 wurde in Abwägung der Risiken für den Boden und Gewässerschutz das politische Ziel definiert keine direkte und indirekte stoffliche Verwertung von Klärschlamm in der Landwirtschaft mehr zuzulassen.
Ab 2017 wurde dieses Ziel durch den Gesetzgeber durch die verschärfende Novellierung der Klärschlammverordnung, der Düngemittelverordnung und der Düngeverordnung umgesetzt. Eine landwirtschaftliche Klärschlammverwertung ist deutlich erschwert und perspektivisch nur noch für wenige Ausnahmefälle von sehr kleinen Kläranlagen mit sehr gering belasteten Klärschlämmen möglich. Gleichzeitig nimmt die öffentliche Akzeptanz des Klärschlammeinsatzes drastisch ab.
Damit verbleibt im Wesentlichen die thermische Verwertung (Verbrennung) als einziger noch möglicher Verwertungsweg.
